
VON SCHAFEN UND HERDEN-SCHUTZ
HUNDEN
Geschütztes Rechtsgut des Tierschutzgesetzes ist neben Freiheit, Leib und Leben der Tiere auch das sittliche Mitgefühl des Menschen mit dem gequälten Tier!
TIERSCHUTZWIDRIGE HALTUNG VON SCHAFEN UND HERDENSCHUTZHUNDEN
Aufdeckung und strafrechtlichen Verfolgung einer tierschutzwidrigen Haltung von (schwangeren) Schafen, Lämmern und Herdenschutzhunden. Trotz mehrfacher Anzeigen unternahm die zuständige Veterinärbehörde nichts gegen die tierschutzwidrigen Zustände. Seit drei Jahren führen wir diesen Fall und begleiten die Herden in dieser Zeit kontinuierlich. Wir erstatteten Strafanzeige gegen Schäferei und Mitarbeiter der Veterinärbehörde wegen Beihilfe zur Tierquälerei durch Unterlassen.
SCHÄFEREIBETRIEB
Bei den Herden eines großen Schäfereibetriebs entdeckten wir massive Tierschutzverstöße.
(Schwangere) Schafe, neugeborene Lämmer, und Herdenschutzhunde hatten bei monatelangen extremen Wetterverhältnissen – mit Temperaturen bis zu -15 Grad Celsius, Schnee, eiskaltem Sturm, Hagel, Dauerregen, überfrierende Nässe und Staunässe – weder Witterungsschutz noch einen trockenen Liegeplatz.
Die Lämmer, Schafe und der Herdenschutzhund wurden hauptsächlich auf offenen, vor Wind und Wetter ungeschützten Wiesen gehalten. Die Wiesen waren entweder schneebedeckt und/ oder gefroren und/ oder durch den wochenlangen
Regen komplett aufgeweicht, zudem lagen sie oftmals an Bachläufen. Es kam dadurch, insbesondere in der Regenperiode, zu Staunässe und Morastbildung.
Dadurch standen und lagen die Tiere dauerhaft entweder auf gefrorenen,
schneebedeckten und/ oder morastigem Boden auf dem das Wasser stand. Die
Tiere waren in dieser Zeit permanent nass und viele Tiere dadurch stark verdreckt.
Überfrierende Nässe führte auch zur Vereisung des Fells.


LÄMMER
Bei eisigen Minusgraden und Schnee wurden seit Dezember täglich zahlreiche
neue Lämmer geboren. Die Lämmer wurden dauerhaft ohne Witterungsschutz
dieser Situation im Frost ausgesetzt. Bei Lämmern, die im Freien bei unter dem
Gefrierpunkt liegenden Temperaturen geboren werden, kommt es zu starker
Auskühlung des Körpers. Neugeborene Lämmer und auch wenige Wochen alte
Lämmer, die sich bei Frost im Freien befinden, leiden erheblich. In vielen Fällen
droht ihnen der Kältetod. Besonders kritisch ist dabei das Zusammenwirken von
Nässe, Kälte und Wind.
Oftmals legen die Schafhalter die Lammzeit in den Winter, um von den höheren Preisen für Lammfleisch im Frühjahr zu profitieren.
HERDENSCHUTZHUNDE
Die Herdenschutzhunde (HSH) wurden
vom Schäfer zum Bewachen seiner Herde
Tag und Nacht allein, ohne einen weiteren Artgenossen, im Freien gehalten.
Bei Einzelhaltung in einer Herde sind sie überfordert und vereinsamen.
Die Hunde erhielten vom Schäfer keinerlei Beachtung und Fürsorge. Die Hunde waren stark verfilzt, verwahrlost, unterernährt und verletzt. Um den Hals eines Hundes war eine ca. 2,5 m lange massive Stahlkette gebunden, die er hinter sich hergeschleppt hat. Eine große eitrig, nässende Wunde (Sepsis) am Hals des Hundes, wurde nicht behandelt. Der Hund befand sich in einem
lebensbedrohlichen Zustand, er war schwach, apathisch und hat nicht gefressen.
Zwei der Hunde sind sehr schwerfällig (schleifenden) gelaufen. Dies kann auf
die starke Überbelastung, die schlechten Haltungsbedingungen und eine
mangelhafte Ernährung zurückzuführen sein. Es ist davon auszugehen, dass sie
unter Schmerzen und Gelenkproblemen (Arthrose) leiden.
Durch die unbehandelten Verletzungen der Hunde und der nicht artgerechten
Haltung können sie ihrer Herdenschutzfunktion nur mit sehr großer Anstrengung und unter Schmerzen nachgehen. Sie sind völlig abgearbeitet und vegetieren vor sich hin. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Hunde ihre Herde vor einem Wolfsangriff
schützen können, stufen wir nach Gesprächen mit Experten, als gering ein. Auch würden sie diesen im geschwächten Zustand sehr wahrscheinlich nicht überleben.
Sie gelten als Arbeitshunde und werden wie Nutztiere gehalten: vernachlässigt, misshandelt und ausgebeutet. Wie Schafe sind auch Herdenschutzhunde enorm sensibel.


TIERE HABEN GELITTEN
Die Tiere haben über den Winterzeitraum von ca. 5 Monaten, bei denen sie
permanent den schlechten Witterungsbedingungen ohne Schutz ausgesetzt
waren, sichtbar gelitten. Auch im Sommer waren sie extremen Bedingungen ausgesetzt, da weder Zugang zu Wasser noch Schutz vor intensiver Sonneneinstrahlung gewährleistet wurde.
Dass die Tiere Schmerzen hatten und gelitten haben, äußerte sich u.a. durch:
• Aufgekrümmte Rücken in Verbindung mit Zittern der Lämmer
• innigem Körperkontakt der Herdenmitglieder wie u.a. zum Herdenschutzhund
• andauerndes schreien und blöken der Lämmer und Schafe
• starkes hinken einiger Schafe, darunter Schafe die nur auf drei Beinen und mit
hoch in die Luft gestreckt, kaputtem Bein gelaufen sind
• starkes Keuchen, Husten der Schafe
• Zähneknirschen einiger Schafe
• Zittern durch Unterkühlung der Herdenschutzhunde
• Abmagerung der Herdenschutzhunde
• Verwahrlosung und Vereinsamung der Herdenschutzhunde
• starkes humpeln der Herdenschutzhunde
• durch eine unbehandelte, große, eitrig, nässende Wunde (Sepsis) am Hals des
Hundes, befand sich dieser in einem lebensbedrohlichen Zustand. Der Hund war
schwach, apathisch und hat nicht gefressen.
• die Tiere, insbesondere die Lämmer, suchten jeden möglichen Schutz vor
Dauerregen, Sturm und eisiger Kälte
DAS TIERSCHUTZGESETZ FORDERT
Für den für alle der Tiere geforderten, unverzichtbaren und ausreichenden Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen war in keinem Maße gesorgt. Die Bestimmungen verlangen, dass alle Tiere, dies gilt auch für arbeitende Herdenschutzhunde (Tierschutz-Hundeverordnung § 4 Absatz 1 Satz 2), gleichzeitig einen trockenen und windgeschützten Liegeplatz erhalten müssen, der bei jedem Wetter funktionstüchtig ist.
In den Empfehlungen der Landesregierung Niedersachsen (LAVES) ist vorgegeben: »Bei vorzeitiger Ablammung auf der Winterweide müssen Mutterschaf und Lämmer umgehend aufgestallt werden.« Laut Untersuchungen, ist Unterkühlung eine der Hauptursachen für Lämmertod nach der Geburt. „Falls die Lämmer zudem nicht nur
ganz kurz, sondern für mehrere Stunden oder Tage ohne Witterungsschutz dieser Situation im Frost ausgesetzt werden, ist außerdem der Straftatbestand aus § 17 Tierschutzgesetz erfüllt.“
Da die Winterlammung und Winterweidehaltung bei Frost bei den jungen Lämmern tage-/und wochenlang erhebliche Leiden und Schmerzen verursacht, ist bei Ablammung auf der Winterweide passives, untätiges Abwarten nicht mit § 2 Tierschutzgesetz vereinbar. Die Veterinärbehörde kann und muss daher bei
Nichtbeachtung der Aufstallungspflicht tierschutzrechtliche Verfügungen gemäß §16a Tierschutzgesetz gegen den Tierhalter erlassen, bis hin zur Beschlagnahmung der Herde und einem Tierhalteverbot.
Das Tierschutzgesetz fordert, dass HSH mindestens zu zweit pro Herde eingesetzt werden sollen, da arbeitende HSH, die nicht im Hausstand des Menschen gehalten werden, bei Einzelhaltung in einer Herde zu vereinsamen drohen und überfordert werden. Auch tierschutzrelevante Probleme des Alterns sind zu berücksichtigen.
Gefordert ist zudem, „täglicher Kontakt der Tiere mit den sie betreuenden Menschen. Es ist Aufgabe des Halters, wenn erforderlich tierärztlichen Rat einzuholen und eine angemessene Behandlung einzuleiten. Darüber hinaus muss HSH jederzeit Zugang
zu frischem Wasser gewährt werden. Alle der genannten Forderungen wurden vom Halter des Tieres mißachtet.
STRAFTAT
Straftat nach § 17 Ziffer 2a und b TierSchG und § 2 Abs. 1 TierSchG
Die beobachteten und oben/ bereits geschilderten Handlungen stellen eine strafbare Tiermisshandlung gemäß § 17 Ziffer 2a und b TierSchG und § 2 Abs.1 TierSchG dar.
Die oben beschriebenen Handlungen fügen unzweifelhaft Wirbeltieren vermeidbare erhebliche Schmerzen und Leiden sowie länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden zu.
Nach § 2 Ziffer 1 Tierschutzgesetz muss derjenige, der Tiere hält oder betreut, diese ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Der Schutz der Nutztiere vor Leiden und Schäden ist auch nach den Maßgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung
(TierSchNutztV) § 3 Absatz 2 und 3 TierSchNutztV eine gesetzliche Verpflichtung des Halters. Den Forderungen dieser Maßgaben ist der Halter nachweislich nicht nachgekommen.
Der Tierhalter, hat die kältebedingten Schmerzen und Leiden sowie den möglichen Tod seiner in Obhut befindlichen Tiere über einen längeren Zeitraum, auch durch mangelnde Versorgung durch Futter und Trinkwasser und einer unterlassenen tierärztlichen Behandlung seiner Hunde bewusst in Kauf genommen. Das ist nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar. Nach § 17 Nr. 1 und Nr. 2b TierSchG und § 2Abs. 1 TierSchG erfüllt das den Tatbestand einer Straftat: Leidenszufügungen bzw. Quälerei durch garantenpflichtwidriges Unterlassen mit möglichen Todesfolgen.
Trotz mehrfacher Anzeigen blieben die zuständigen Behörden untätig. Wir erstatteten Strafanzeige gegen Schäferei und Veterinärbehörde wegen quälerischer Tiermisshandlung durch Unterlassen. Den Fall konnten wir bereits in mehreren Instanzen voranbringen. Unser Ziel ist es, diesen Fall zu einem Präzedenzfall zu machen. Darüber hinaus wollen wir weitere Missstände aufdecken und Schafen sowie Herdenschutzhunden durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit Gehör verschaffen.















